Bielefelder Institut für frühkindliche Entwicklung, Diagnostik und Intervention e. V.

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen: Bielefelder Institut für frühkindliche Entwicklung –
    Diagnostik und Intervention e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Gütersloh.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige
    Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgaben-
    Ordnung 1977 (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der kognitiven und sprachlichen Entwicklung
    von Kindern. Dabei liegt ein besonderer Schwerpunkt darauf, den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand der Praxis zugänglich zu machen.
    Der Verein verfolgt darüber hinaus den Zweck, wissenschaftliche Begleitforschung durchzuführen und Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in sozialen, pädagogischen, psychologischen, medizinischen und medizinisch-therapeutischen Berufen anzubieten.
  3. Zur Verwirklichung der vorgenannten Zwecke kann der Verein ein Diagnose-, Interventions- und Beratungszentrum betreiben.
  4. Darüber hinaus kann der Verein andere juristische Personen oder Gesellschaften gründen oder sich an ihnen beteiligen, soweit deren Zwecke und Ziele denen des Vereins entsprechen.

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
    Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen
    aus Mitteln des Vereins erhalten.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
    durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Entstandene Aufwendungen z.B. für Telefon- oder Raumkosten darf der Verein den Vorstandsmitgliedern und den Vereinsmitgliedern erstatten.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt (§2).
  2. Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß, Auflösung oder Tod.
  4. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand oder einem Vorstandsmitglied unter Einhaltung der Frist von 6 Wochen vor Ende des Geschäftsjahres.
  5. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstößt oder trotz Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag für einen Zeitraum von 2 Jahren im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
    Dem Mitglied muß vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§8). Zur Festlegung der Beitragshöhe und –fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung
  • der Beirat

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus der Sprecherin/dem Sprecher, einer stellvertretenden Sprecherin/einem stellvertretenden Sprecher und drei weiteren Vorstandsmitgliedern.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Sprecherin/der Sprecher und die stellvertretende Sprecherin/der stellvertretende Sprecher sowie die Schriftführerin/der Schriftführer. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die Sprecherin/der Sprecher wird in einem besonderen Wahlgang aus dem Vorstand heraus bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
  4. Der Vorstand wird von den Beschränkungen des §181 BGB befreit.
  5. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Die originäre Vorstands-/Geschäftsführungstätigkeit wird vom Vorstand ehrenamtlich ausgeübt.
    Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung eine Geschäftsführerin/
    einen Geschäftsführer bestellen. Diese/dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Vorstand gibt der Geschäftsführerin /dem Geschäftsführer eine Geschäftsordnung.
  6. Soweit der Vorstand dem Vereinszweck entsprechend §2, Absatz (2) und (3) der Satzung tätig wird, erhält der Vorstand für seinen Arbeits- oder Zeitaufwand eine Tätigkeitsvergütung. Die Tätigkeitsvergütung darf nicht unverhältnismäßig hoch sein.
  7. Vorstandssitzungen finden mindestens vier Mal im Jahr statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch die Sprecherin/den Sprecher und bei deren/dessen Verhinderung durch seine Stellvertreterin/seinen Stellvertreter schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen und unter Beifügung der Tagesordnung.
    Vorstandssitzungen sind beschlußfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 3 Vorstandsmitglieder – darunter auch die Sprecherin/der Sprecher oder die stellvertretende Sprecherin/der stellvertretende Sprecher - anwesend sind.
  8. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  9. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefaßte Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der Sprecherin/dem Sprecher zu unterzeichnen.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 30% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch die Sprecherin/den Sprecher unter Wahrung der Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte, dem Verein schriftlich angegebene Adresse gerichtet ist.
  4. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresabrechnung und der Jahresbericht zur Beschlußfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt eine Rechnungsprüferin/einen Rechnungsprüfer, die/der weder dem Vorstand, noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehört und auch nicht Angestellte/Angestellter des Vereins ist, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluß zu überprüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Ersatzweise kann eine Steuerberaterin/ein Steuerberater oder eine Wirtschaftsprüferin/ein Wirtschaftsprüfer einberufen werden.
  5. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über
    • Aufgaben des Vereins
    • An- und Verkauf, sowie Belastung von Grundbesitz
    • Beteiligung an Gesellschaften
    • Aufnahme von Darlehen ab € 5.000.-
    • Mitgliedsbeiträge (siehe § 5)
    • Satzungsänderungen
    • Auflösung des Vereins
  6. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlußfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  7. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 9 Der Beirat

  1. Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand für die Dauer von zwei Jahren berufen
    und der Mitgliederversammlung mitgeteilt. Die Wiederberufung ist möglich.
  2. Der Beirat konstituiert sich selbst und bestellt aus seiner Mitte eine Sprecherin/einen Spre-
    cher. Er tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Der Beirat hat ein Anhörungsrecht im Vorstand.
  3. Aufgabe des Beirates ist es, den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten zu beraten.
    Auch wenn zwischen Mitgliedern des Vereins oder zwischen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern und Vorstand des Vereins Klärungsbedarf besteht, kann der Beirat zu Rate gezogen werden.

§ 10 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung

  1. Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine 2/3- Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige, als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 11 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in den Mitgliederversammlungen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der jeweiligen Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter und der Protokollführerin/dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung

  1. Für den Beschluß, den Verein aufzulösen, ist eine ¾-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluß kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefaßt werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Kinderschutzbund e.V., (DKSB), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

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